Öffentliche Lasten (Immobilie)

Laufende Lasten eines Grundstückes in München die der Eigentümer an öffentliche Träger leisten muss.

Als öffentliche Lasten werden die laufenden Lasten eines Grundstücks bezeichnet, die der Eigentümer im Regelfall jährlich an öffentliche Träger bezahlen muss. Öffentliche Lasten werden zu den Betriebskosten gezählt. Diese entstehen dem Eigentümer fortlaufend durch Eigentum an einem Grundstück in München aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Gebäudes. Zu den öffentlichen Lasten des Grundstücks zählen unter anderem Grundsteuern, Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden, aber auch Schulbaulasten als landesrechtliche Verpflichtungen. Der Begriff der öffentlichen Lasten findet sich in § 2 Abs. I Nr. 1 der Betriebskostenverordnung wieder. Auf Grundlage der Betriebskostenverordnung ist der Vermieter einer Eigentumswohnung oder eines Hauses dazu berechtigt, die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, insbesondere die Grundsteuer, neben der Kaltmiete auf den Mieter on top umzulegen und in Form der Betriebskosten abzurechnen. Von der Gemeinde erhobene Straßenausbaubeiträge, Erschließungsbeiträge, Anliegerbeiträge, die Investitionsaufwendungen abdecken und gegebenenfalls wiederkehrend erhoben werden, zählen nicht zu den öffentlichen Lasten im Sinne des § 2 I Nr. 1 der Betriebskostenverordnung. 
Im Idealfall verweist ein Vermieter in Hinblick auf die Umlegung der öffentlichen Lasten auf den Mieter im entsprechenden Mietvertrag auf die Geltung des §2 I Betriebskostenverordnung. Eine reine Vereinbarung, wonach Grundbesitzaufgaben oder öffentliche Lasten des Grundstücks auf den Mieter umgelegt werden sollen, ist nicht näher bestimmt und gewährleistet auch nicht eine Umlegung von Grundsteuer oder sonstigen Lasten. 


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